@ Mado92: Overspillregelung ist nicht der richtige Namen! Schau mal hier:
Rechtsgrundlage für die Einspeisung von Sendern aus Nachbarländern ist der EU-Vertrag "Fernsehen ohne Grenzen", die erste Fassung stammt aus dem Jahr 1989.
Hier mal ein Auszug aus dem relvanten Artikel:
Zitat:
Artikel 2a
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und
behindern nicht die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus
anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die
Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorübergehend von Absatz 1 abweichen,
wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Mit einer Fernsehsendung aus einem anderen Mitgliedstaat wird in
offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel
22 Absatz 1 oder 2 und/oder Artikel 22a verstoßen;
b) der Fernsehveranstalter hat während der vorangegangen zwölf
Monate bereits mindestens zweimal gegen die Vorschriften des
Buchstabens a) verstoßen;
c) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Fernsehveranstalter und der
Kommission schriftlich die behaupteten Verstöße sowie die für den
Fall erneuter Verstöße beabsichtigten Maßnahmen mitgeteilt;
d) die Konsultationen mit dem Mitgliedstaat, der die Sendung
verbreitet, und der Kommission haben innerhalb von 15 Tagen ab
der unter Buchstabe c) genannten Mitteilung zu keiner gütlichen
Regelung geführt, und es kommt zu einem erneuten Verstoß.
Die Kommission trifft innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem
Zeitpunkt der Mitteilung der Maßnahmen durch den Mitgliedstaat eine
Entscheidung über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht.
Im Fall einer negativen Entscheidung muß der betreffende
Mitgliedstaat die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich beenden.
(3) Absatz 2 läßt die Anwendung entsprechender Verfahren, Rechtsmittel
oder Sanktionen bezüglich der betreffenden Verstöße in dem
Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen
ist, unberührt.
Quelle:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1989/de_1989L0552_do_001.pdfAlso ich kann da keine Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichen Sendern und Privatsendern finden, tut mir Leid! Und was den obigen Auszug angeht, darf keiner die Ausstrahlung von ORF und SF behindern, also brauchen wir uns keine Sorgen machen!
Und was da im Jahre 1998 in Bayern mit ORF1 in den meisten Kabelnetzen geschehen ist, ist genau genommen ein Verstoß gegen EU-Recht!!!
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